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AnaCredit: Neue Vorgaben mit Rundschreiben 24/2024

  • 28.03.2024
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Mit ihrem Rundschreiben vom 28. März 2024 veröffentlicht die Bundesbank Vorgaben für AnaCredit in Bezug auf § 340f HGB, Sicherheitenkorb und den Start des Compliance-Verfahrens.

Konkretisierung der Vorgaben für das Kreditdatenfeld kumulierter Wertminderungsbetrag

Im Datenfeld kumulierter Wertminderungsbetrag für Instrumente, die einer Wertberichtigung unterliegen können, ist der Betrag von Verlustberichtigungen zu melden, die dem Instrument zum Meldestichtag zugeordnet werden. Es handelt sich dabei um Verlustberichtigungen in Höhe der Pauschal- oder Einzelwertberichtigungen. Die Bundesbank hat analysiert, dass dieses Datenfeld uneinheitlich gepflegt wird: Neben Pauschal- und Einzelwertberichtigungen wurden von einigen, jedoch nicht allen Instituten zusätzlich Beträge aus der Vorsorge für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340f HGB berücksichtigt.

Um den Abgleich der AnaCredit-Daten mit der BSI-Statistik zu verbessern, und aufgrund der generellen Schwankungsanfälligkeit der Vorsorgereserven setzt die Aufsicht fest, dass Vorsorgebeträge für allgemeine Bankrisiken nach § 340f HGB ab dem Meldetermin Dezember 2024 nicht zu melden sind. Das bedeutet, dass diese Beträge spätestens ab dem Meldestichtag 31. Dezemeber 2024 nicht mehr im Datenfeld kumulierter Wertminderungsbetrag gemeldet werden dürfen. Die neuen Vorgaben werden Anfang 2025 in die Richtlinien zur Kreditdatenstatistik (AnaCredit) aufgenommen. In der Zwischenzeit ist die Datenversorgung - soweit erforderlich - anzupassen.

Zusammenfassung von Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen in einem Sicherheitenkorb

In AnaCredit besteht die Möglichkeit, Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen in einem Sicherheitenkorb zusammenzufassen und als eine Sicherheit zu melden. Dies kann beispielsweise bei der Meldung von Wertpapierportfolios genutzt werden oder für den Fall einer „weiten Zweckerklärung“, in der sämtliche Sicherheiten eines Sicherungsgebers als Sicherheit für alle Instrumente innerhalb eines Vertrages oder für aller Verträge eines Schuldners herangezogen werden.

Die Möglichkeit der Zusammenfassung von Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen in einem Sicherheitenkorb ist immer dann zu nutzen, wenn die Voraussetzungen für eine Bündelung vorliegen (ähnliche Merkmale) und die Einzelmeldung der Sicherheiten und deren Verbindung zu Instrumenten den Umfang einer Teilmeldung für einen Meldestichtag deutlich übersteigen. Eine Einzelmeldung von Sicherheiten mit ähnlichen Merkmalen würde gegenüber einer gebündelten Meldung zum Zweck der Risikoeinschätzung heraus keinen besonderen Mehrwert bieten, relevante Informationen zur Sicherheit gehen dadurch nicht verloren.

Darüber hinaus wird vermieden, dass die Meldung der einzelnen Sicherheiten zu einer erheblichen Anzahl an Datensätzen in der Tabelle empfangene Sicherheiten und zu einem Vielfachen an Datensätzen in der Tabelle Instrument-empfangene Sicherheiten führt. Auch wird dadurch die Gefahr von sehr vielen Validierungsfehlern reduziert.

Der Start des neuen Non-Compliance Verfahrens der EZB

Ab dem 30. April 2024 findet das neue Non-Compliance Verfahren der EZB erstmalig für AnaCredit Anwendung. Bei drei oder mehr einem Berichtspflichtigen zur Last gelegten Übertretungen der monatlichen Berichtspflichten innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Monaten droht ein Übertretungsverfahren, welches finanzielle Sanktionen nach sich ziehen kann. Für die vierteljährlichen Berichtspflichten findet dies bei drei oder mehr Übertretungen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Quartalen Anwendung. Das neue Non-Compliance Verfahren gilt erstmalig für die monatlichen Berichtspflichten des Meldetermins April 2024, bzw. für die vierteljährlichen Berichtspflichten des Meldetermins März 2024.

Quelle: https://www.bundesbank.de/resource/blob/928608/194107fb4973e5edb4310099a9f8880d/mL/2024-03-28-rs-24-data.pdf

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Philipp Plumanns

Spezialistenteams Banken, Region Nord/Ost
Teamleiter Aufsichtsrecht / Meldewesen